Lieferschwellen2024-03-29T09:46:15+00:00

Unternehmer Lexikon

Lieferschwellen

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Lieferschwellen

Lieferschwellen

Werden Gegenstände aus einem EU-Land in ein anderes EU-Land an nachfolgende Abnehmer durch einen österreichischen Lieferer oder seinen Beauftragten befördert oder versendet, so ist die Lieferung dort zu versteuern, wo die Beförderung oder Versendung beginnt (also in Österreich).

Abnehmerkreis im Versandhandel:

  • Private,
  • Unternehmer, die den Gegenstand nicht für ihr Unternehmen erwerben,
  • Schwellenerwerber, die auf die Anwendung der Erwerbsschwelle nicht verzichtet haben;
    Schwellenerwerber sind Unternehmer,

    • die nur steuerfreie Umsätze ausführen, die zum Vorsteuerausschluss führen (z.B. Kleinunternehmer)
    • pauschalierte Landwirte
    • juristische Personen, die nicht Unternehmer sind oder die den Gegenstand nicht für ihr Unternehmen erwerben (z.B. Kammern, Gemeinden)

Anwendung der Versandhandelsregelung

Überschreitet der liefernde Unternehmer im jeweiligen Bestimmungsland die Lieferschwelle, so kommt die Versandhandelsregelung zur Anwendung. Der Lieferort verlagert sich an jenen Ort, wo die Beförderung oder Versendung endet (also in den Bestimmungsmitgliedstaat).

Berechnung der Lieferschwelle

Die Berechnung der Lieferschwelle ist für jedes Mitgliedsland gesondert vorzunehmen. Bei der Berechnung der Lieferschwelle sind nur Umsätze aus der Versandhandelsregelung zu berücksichtigen.

Außer Ansatz bleiben innergemeinschaftliche Lieferungen, Entgelte für die Lieferung neuer Fahrzeuge, Entgelte für die Lieferung verbrauchsteuerpflichtiger Waren und Umsätze, die der Differenzbesteuerung unterliegen.

Unternehmer aus anderen EU-Staaten, die in Österreich an Privatpersonen (bzw. Schwellenerwerber) liefern, müssen ab folgendem Zeitpunkt mit österreichischer Umsatzsteuer fakturieren:

  • bei Überschreiten der Lieferschwelle im Vorjahr:
  • Fakturierung mit österreichischer USt ab dem 1. Umsatz des laufenden Jahres.
  • bei Überschreiten der Lieferschwelle im laufenden Jahr:
  • Fakturierung mit österreichischer USt ab jenem Umsatz mit dem die Lieferschwelle überschritten wurde.

Verzicht auf die Lieferschwelle

Der Unternehmer kann innerhalb der Frist zur Abgabe der Voranmeldung für den Zeitraum, in dem erstmals eine Versandhandelslieferung bewirkt wurde, auf die Anwendung der Lieferschwelle verzichten (schriftliche Meldung an das Finanzamt). Die Verzichtserklärung bindet den Unternehmer mindestens für 2 Kalenderjahre und kann für jeden Mitgliedstaat gesondert abgegeben werden.

Durch den Verzicht auf die Anwendung der Lieferschwelle verlagert sich der Ort der Lieferung, unabhängig von der Höhe der ausgeführten Umsätze, bereits ab dem ersten Umsatz in das Bestimmungsland.

Möchte der Unternehmer die Verzichtserklärung widerrufen, so kann er dies schriftlich ebenfalls bei seinem Finanzamt erklären. Der Widerruf der Verzichtserklärung hat innerhalb der Frist zur Abgabe der Voranmeldung für den Zeitraum, in dem erstmals eine Versandhandelslieferung bewirkt wurde, zu erfolgen.

Quelle, Beispiele und Lieferschwellenwerte unter WKO

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