Kommanditgesellschaft (KG)2022-11-08T08:45:43+00:00

Unternehmer Lexikon

Kommanditgesellschaft (KG)

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Kommanditgesellschaft (KG)

Die wesentlichen Merkmale einer KG

Begriff

Die Kommanditgesellschaft ist eine unter eigener Firma geführte Gesellschaft, bei der zumindest bei einem Gesellschafter die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf einen bestimmten – im Firmenbuch ersichtlichen – Betrag (Haftsumme) beschränkt sein muss (Kommanditist) und zumindest ein anderer Gesellschafter unbeschränkt haftet (Komplementär).

Die Gesellschaft kann unter ihrer Firma auftreten, Rechte erwerben, Verbindlichkeiten eingehen, klagen und geklagt werden.

Gründung

  • Abschluss eines Gesellschaftsvertrages: Es ist keine bestimmte Form gesetzlich vorgesehen; die Errichtung eines schriftlichen Vertrages ist aber dringend anzuraten. Die Gesellschaft entsteht erst durch die Eintragung in das Firmenbuch.
  • Anmeldung zum Firmenbuch durch alle Gesellschafter.

Die Unterschriften sind notariell oder gerichtlich zu beglaubigen. Bei der Eintragung einer KG, fallen Gebühren an. Im Falle der Anwendbarkeit des Neugründungsförderungsgesetzes entfallen diese.

Haftung

Die Komplementäre haften

  • persönlich, mit ihrem gesamten Privatvermögen;
  • unbeschränkt dh ohne Betragsbeschränkung;
  • solidarisch, d.h., nicht anteilsmäßig, sondern jeder für die gesamte Schuld;
  • primär, d.h. der Gläubiger kann sich sofort an einen der Gesellschafter wenden, ohne vorher die Gesellschaft klagen zu müssen.

Die Klage gegen den Komplementär kann auch am Gerichtsstand des Erfüllungsortes der vertraglichen Leistung erhoben werden.

Die Kommanditisten haften

  • nur bis zu einem bestimmten Betrag, nämlich der Haftsumme, die in das Firmenbuch eingetragen wird. Weiters sollte die Höhe der Pflichteinlage im Gesellschaftsvertrag festgelegt werden. Das Gesetz schreibt weder bei der Haftsumme noch bei der Pflichteinlage eine Mindesthöhe vor. Die Haftung entfällt, soweit der Kommanditist seine im Gesellschaftsvertrag vereinbarte Pflichteinlage an die Gesellschaft leistet und die vereinbarte Einlage der Haftsumme entspricht. Der Kommanditist ist aber unmittelbar und neben der KG Abgabenschuldner der Kommunalsteuer. Hier greift die Haftungsbeschränkung nicht.

Firma

Die Kommanditgesellschaft kann zwischen einer Namens-, Sachfirma oder einer Fantasiebezeichnung als Firma wählen. Die Firma einer Kommanditgesellschaft hat zwingend einen Rechtsformzusatz, wie z.B. „Kommanditgesellschaft“ oder einfach „KG“ zu führen. Sollte eine Namensfirma gewählt werden, kann nur der Name eines unbeschränkt haftenden Gesellschafters (Komplementär) in den Firmenwortlaut aufgenommen werden. Grundsätzlich muss die Firma zur Kennzeichnung des Unternehmens geeignet sein und

Unterscheidungskraft besitzen. Sie darf nicht irreführend sein. Weiters muss sich die neue Firma von allen an denselben Ort/Gemeinde bereits bestehenden Firmen deutlich unterscheiden.

Geschäftsführung

Bezüglich der Geschäftsführung (Innenverhältnis) ist zwischen gewöhnlichen und außergewöhnlichen Geschäften zu differenzieren.

Für gewöhnliche Geschäftsführungsmaßnahmen sind allein die Komplementäre, und zwar jeder für sich allein, berufen. Die Kommanditisten sind von der gewöhnlichen Geschäftsführung ausgeschlossen. Ihnen steht bei gewöhnlichen Geschäften somit kein Mitsprache- bzw Widerspruchsrecht zu. Vertragliche Änderungen sind hier aber zulässig und es kann z.B. ausschließlich dem Kommanditisten die Geschäftsführungsbefugnis oder ein Weisungsrecht gegenüber den Komplementären eingeräumt werden.

Außergewöhnliche Geschäftsführungsmaßnahmen bedürfen aber der Zustimmung aller Gesellschafter und somit auch der Kommanditisten. Im Gesellschaftsvertrag kann das Zustimmungserfordernis geändert werden. Beschränkungen im Innenverhältnis sind Dritten gegenüber unwirksam. Das bedeutet, hat z.B. der Komplementär bei einem außergewöhnlichen Geschäft die Zustimmung des Kommanditisten nicht eingeholt, so ist dennoch das Geschäft nach außen mit dem Dritten wirksam.

Vertretung

Vertretungsbefugt sind nur die Komplementäre und zwar jeder für sich allein. Von der Vertretungsbefugnis sind sowohl gewöhnliche als auch außergewöhnliche Geschäfte umfasst, hier wird nicht differenziert. Im Gesellschaftsvertrag können aber einzelne Komplementäre von der Vertretung ausgeschlossen oder anstelle einer Einzelvertretung eine Gesamtvertretung vereinbart werden. Die Änderungen sind im Firmenbuch ersichtlich zu machen. Dem Kommanditisten kann zwar keine organschaftliche Vertretungsbefugnis eingeräumt werden, aber er kann Prokurist werden oder eine Handlungsvollmacht erhalten.

Gewerbeberechtigung

Zur Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit ist eine Gewerbeberechtigung erforderlich, welche auf die Gesellschaft lauten muss. Dafür ist die Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers notwendig.

Der gewerberechtliche Geschäftsführer muss bei einem reglementierten Gewerbe entweder

  • ein persönlich haftender vertretungsbefugter Gesellschafter, oder
  • voll versicherungspflichtiger Arbeitnehmer, der mindestens zur Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigt ist, sein.

Bilanzierungspflicht

Für die KG besteht erst ab der Überschreitung der Rechnungslegungsgrenzen die Verpflichtung zur doppelten Buchführung und Bilanzerstellung (ausgenommen GmbH & Co KG, für diese gilt die Rechnungslegungspflicht unabhängig von dem Vorliegen bestimmter Kennzahlen).

Das ist der Fall, wenn in zwei aufeinander folgenden Jahren der Umsatz mehr als 700.000 Euro beträgt oder in einem Jahr mehr als 1.000.000 Euro Umsatz erzielt wird. Im ersten Fall tritt die Rechnungslegungspflicht ab dem zweitfolgenden Geschäftsjahr ein und im zweiten Fall bereits ab dem folgenden Geschäftsjahr.

Gewinnverteilung und Entnahmerecht

Die Gewinnverteilung und das Entnahmerecht der Gesellschafter können im Gesellschaftsvertrag geregelt werden. Mangels einer derartigen Vereinbarung regelt das Unternehmensgesetzbuch (UGB) die Gewinn- und Verlustverteilung.

Soweit der Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorsieht, ist den unbeschränkt haftenden Gesellschaftern zunächst ein ihrer Haftung angemessener Betrag des Jahresgewinns zuzuweisen. Weiters ist für jeden Arbeitsgesellschafter ein den Umständen entsprechender angemessener Betrag zu berücksichtigen. Der restliche Gewinn wird den Gesellschaftern im Verhältnis ihrer Beteiligung zugewiesen.

Der Anspruch auf Auszahlung des Gewinnanteiles besteht dann nicht, wenn die Auszahlung der KG einen Schaden zufügen würde, wenn die Gesellschafter anderes beschließen oder wenn der betreffende Gesellschafter vereinbarungswidrig seine Einlage nicht geleistet hat. Der Kommanditist kann die Auszahlung des Gewinnes nicht verlangen, soweit die vereinbarte Einlage nicht geleistet ist oder ihm zugewiesene Verluste oder die Auszahlung des Gewinnes unter den auf die Einlage geleisteten Betrag gemindert würde

Es ist empfehlenswert, die Gewinn-/Verlustverteilung und das Entnahmerecht im Gesellschaftsvertrag zu regeln.

Steuern

Die KG gilt hinsichtlich der Ertragsteuer (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer) nicht als selbständiges Steuersubjekt; für die Ermittlung der Einkommensteuer ist vielmehr der einzelne Gesellschafter Steuersubjekt.

Hinsichtlich der betrieblichen Steuern (z.B. Umsatzsteuer, Lohnabgaben) gilt die KG als Steuersubjekt. Auch der Gewinn ist von der KG zu ermitteln.

Die Gesellschaft und die einzelnen Gesellschafter brauchen eigene Steuernummern. Die Steuernummer der KG ist unter Vorlage einer Fotokopie des Gesellschaftsvertrages (falls vorhanden) und eines Firmenbuchauszuges innerhalb eines Monates ab Aufnahme der Tätigkeit beim Betriebsfinanzamt zu beantragen, die Steuernummern der Gesellschafter beim jeweiligen Wohnsitzfinanzamt.

Sozialversicherung

Für alle Komplementäre einer KG besteht Pflichtversicherung nach dem GSVG, wenn die Gesellschaft über eine Gewerbeberechtigung verfügt. Kommanditisten können – abhängig von der Beteiligung – als Dienstnehmer der KG nach dem ASVG, bei Übernahme typischer unternehmerischer Aufgaben und/oder entsprechender Mitarbeit in der KG nach dem GSVG (unter den Voraussetzungen als Neuer Selbständiger) versichert sein.

Die bloße Kommanditisteneigenschaft – ohne beherrschenden Einfluss und ohne Mitarbeit – begründet keine Versicherungspflicht.

Beendigung der Gesellschaft

  • Zeitablauf
  • Beschluss der Gesellschafter: einstimmig, sofern der Gesellschaftsvertrag keinen Mehrheitsbeschluss vorsieht.
  • Konkurs der Gesellschaft, durch die Abänderung der Bezeichnung Sanierungsverfahren in Konkursverfahren oder rechtskräftige Nichteröffnung oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens.
  • Konkurs eines Gesellschafters, durch die Abänderung der Bezeichnung Sanierungsverfahren in Konkursverfahren oder rechtskräftige Nichteröffnung oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens.
  • Tod eines Komplementärs: Der Tod eines persönlich haftenden Gesellschafters führt immer zu Auflösung der KG, sofern der Gesellschaftsvertrag bzw. ein Gesellschafterbeschluss nicht die Fortsetzung der Gesellschaft bestimmt. Sofern der Gesellschaftsvertrag keine abweichende Regelung enthält, führt der Tod eines Kommanditisten nicht zur Auflösung der KG. Mangels einer abweichenden Regelung im Gesellschaftsvertrag wird diesfalls die KG mit den Erben des verstorbenen Kommanditisten fortgesetzt.
  • Kündigung durch einen Gesellschafter: Für die Kündigung ist keine besondere Form vorgeschrieben. Sie muss für das Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer 6-monatigen Kündigungsfrist gegenüber allen anderen Gesellschaftern erklärt werden. Frist und/oder Termin können durch den Gesellschaftsvertrag geändert werden. Die Angabe eines wichtigen Grundes ist nicht erforderlich. Im Gesellschaftsvertrag bzw. durch Gesellschafterbeschluss kann vereinbart werden, dass die Kündigung nicht die Auflösung der Gesellschaft, sondern nur das Ausscheiden des kündigenden Gesellschafters zur Folge haben soll und die Gesellschaft durch die übrigen fortgesetzt werden soll.
  • Auflösung der Gesellschaft aus wichtigem Grund: Durch gerichtliche Klage eines Gesellschafters
    • Kündigung durch den Privatgläubiger eines Gesellschafters
    • vertragliche Auflösungsgründe: Können im Gesellschaftsvertrag vereinbart werden.

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