Pflichtversicherung2022-11-08T11:07:58+00:00

Unternehmer Lexikon

Pflichtversicherung

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In Österreich gibt es ein System der Pflichtversicherung für alle Erwerbstätigen. Die Pflichtversicherung beginnt, sobald die gesetzlichen Voraussetzungen (z.B. Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer mit einem Entgelt über der Geringfügigkeitsgrenze) erfüllt sind. Dabei spielt es keine Rolle, ob die betroffene Person davon weiß oder es will.Bezieht ein Arbeitnehmer ein Entgelt unter der Geringfügigkeitsgrenze (diese liegt im Jahr 2020 bei 460,66 Euro monatlich) besteht keine Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung. Bei geringfügiger Beschäftigung wird eine freiwillige Kranken- und Pensionsversicherung empfohlen. Auch andere Personen ohne Pflichtversicherung haben unter gewissen Voraussetzungen die Möglichkeit, eine freiwillige Pensionsversicherung abzuschließen.

Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG)

Folgende Personengruppen sind nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) grundsätzlich pflichtversichert (voll- oder teilversichert):
  • Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer
  • Geringfügig Beschäftigte (nur unfallversichert)
  • Freie Dienstnehmerinnen/freie Dienstnehmer
  • Heimarbeiterinnen/Heimarbeiter
  • im Betrieb der Eltern (Großeltern, Wahl- oder Stiefeltern) beschäftigte Kinder, die für diese Tätigkeit kein Entgelt bekommen
  • Vorstandsmitglieder und geschäftsführende Gesellschafterinnen/Gesellschafter einer AG
  • geschäftsführende Gesellschafterinnen/Gesellschafter einer GmbH

Pflichtversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG)

Durch das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz (GSVG) wird die Pflichtversicherung von Personen geregelt, die unter dem Terminus „Selbstständige“ zusammengefasst werden.

Folgende Personengruppen sind somit nach dem GSVG pflichtversichert:
  • Selbstständig erwerbstätige Personen
    • Neue Selbstständige
  • Natürliche Personen, die Mitglieder der Wirtschaftskammer Österreich sind
    • Einzelunternehmerinnen/Einzelunternehmer mit Gewerbeberechtigung
    • Werkvertragstätigkeit mit Gewerbeberechtigung
  • Gesellschafterinnen/Gesellschafter einer OG, wenn die Gesellschaft Mitglied der Wirtschaftskammer Österreich ist
  • Komplementärinnen/Komplementäre einer KG, wenn die Gesellschaft Mitglied der Wirtschaftskammer Österreich ist
  • Geschäftsführende Gesellschafterinnen/Gesellschafter einer GmbH, wenn die Gesellschaft Mitglied der Wirtschaftskammer Österreich ist

Pflichtversicherung nach dem Freiberuflich Selbstständigen-Sozialversicherungsgesetz (FSVG)

Durch das Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz (FSVG) wird (seit 1998 nur noch) die Pflichtversicherung von Ärztinnen/Ärzten, Apothekerinnen/Apothekern, Ziviltechniker/Ziviltechnikerinnen und Patentanwältinnen/Patentanwälten geregelt.

Das erzielte Einkommen aus der selbstständigen Tätigkeit ist für die Pflichtversicherung nach dem FSVG unerheblich.

Das FSVG und das GSVG sind eng miteinander verbunden. Prinzipiell gelten die gleichen Richtlinien und Vorschriften wie im GSVG, außer das FSVG verbietet es ausdrücklich.

Pflichtversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG)

Durch das Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) wird in erster Linie die Sozialversicherung von Landwirtinnen/Landwirten sowie deren Familienangehörigen geregelt.

Die Pflichtversicherung ist von der Höhe des Einheitswertes des Betriebes abhängig. Pflichtversichert nach dem BSVG sind somit Personen, die selbstständig einen landwirtschaftlichen Betrieb führen, dessen Einheitswert 1.500 Euro erreicht oder übersteigt bzw. der überwiegend zur Deckung des Lebensunterhalts beiträgt. In der Unfallversicherung beträgt die Grenze 150 Euro.

Seit 1. Jänner 1999 wurde die Pflichtversicherung nach dem BSVG auch auf Betreiberinnen/Betreiber eines landwirtschaftlichen Nebengewerbes und einer Buschenschank ausgeweitet, wenn die oben genannten Voraussetzungen zutreffen.

Für Ehegattinnen/Ehegatten bzw. gleichgeschlechtliche eingetragene Partnerinnen/Partner, die im landwirtschaftlichen Betrieb mitarbeiten, gilt:

Wenn sie als Dienstnehmerin/Dienstnehmer tätig sind: die Pflichtversicherung nach dem ASVG

Wenn sie im Rahmen familiärer Mittätigkeit hauptberuflich im Betrieb beschäftigt sind: die Pflichtversicherung nach dem BSVG

Wenn sie gemeinsam mit ihrer Gattin/ihrem Gatten bzw. ihrer eingetragenen Partnerin/ihrem eingetragenen Partner den Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr führen, sind grundsätzlich beide Ehegatten bzw. Partner nach dem BSVG pflichtversichert

Wenn sie nebenberuflich ohne besondere Entgeltansprüche beschäftigt sind, besteht keine Notwendigkeit einer Pflichtversicherung.

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