Mahnung2024-03-26T12:25:05+00:00

Unternehmer Lexikon

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Mahnung

In einem Mahnschreiben wird der Vertragspartner dazu aufgefordert, seine Schulden zu bezahlen.

Eine Mahnung ist bei Zahlungsverzug des Schuldners nicht Voraussetzung für die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs. Ist die Geldschuld also fällig und es wird nicht bezahlt, so könnte der Gläubiger nach dem Gesetz auch sofort auf Zahlung des Kaufpreises bzw. Entgeltes klagen.

In der Praxis wird aber regelmäßig zuerst der Versuch unternommen, die ausständigen Zahlungen außergerichtlich mit Hilfe eines Mahnschreibens einzubringen, bevor der gerichtliche Weg beschritten wird.

Muss eine Mahnung bestimmte Formvorschriften erfüllen?

Obwohl das Gesetz keine Formvorschriften vorgibt – und daher eine Mahnung grundsätzlich auch mündlich erfolgen könnte – empfiehlt sich in der Praxis zu Beweiszwecken unbedingt eine schriftliche Mahnung mittels eingeschriebenen Briefes! In der Mahnung sollte dem säumigen Geschäftspartner eine Frist samt definitivem Endtermin gesetzt werden, bis zu dem die geschuldete Zahlung spätestens beim Gläubiger einzulangen hat.

Mahnverfahren

Beim Mahnverfahren – grundsätzlich zur Geltendmachung von Geldforderungen bis 75.000,- Euro vorgesehen – handelt es sich um ein vereinfachtes gerichtliches Verfahren. Nach Einbringung der Mahnklage prüft der Richter lediglich die formalen Angaben und erlässt sodann einen so genannten „bedingten Zahlungsbefehl“. Damit verpflichtet das Gericht den Beklagten zur Zahlung des in der Mahnklage geforderten Betrages samt Zinsen und Gerichtskosten. Der Beklagte hat daraufhin binnen 4 Wochen ab Erhalt des bedingten Zahlungsbefehls die Möglichkeit, dagegen Einspruch zu erheben. Tut er dies nicht, wird der Zahlungsbefehl rechtskräftig und der Beklagte endgültig zur Zahlung verpflichtet. Wird gegen den Zahlungsbefehl hingegen rechtzeitig Einspruch erhoben, tritt der Zahlungsbefehl außer Kraft und das ordentliche Verfahren wird eingeleitet. Gewinnt der Kläger den Prozess, so hat er Anspruch auf Ersatz der eingeklagten Forderung samt Zinsen und Kosten.

Quelle: https://www.wko.at/service/wirtschaftsrecht-gewerberecht/Zahlungsverzug_des_Geschaeftspartners.html 

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