Kommunalsteuer2022-11-08T08:56:50+00:00

Unternehmer Lexikon

Kommunalsteuer

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Kommunalsteuer

Grundsätzliches

Die Kommunalsteuer ist eine lohnabhängige Gemeindeabgabe. Sie wird von den Gemeinden erhoben, ist jedoch bundesgesetzlich geregelt.

Was unterliegt der Kommunalsteuer?

Der Kommunalsteuer unterliegen die Arbeitslöhne, die jeweils in einem Kalendermonat an die Dienstnehmer einer im Inland gelegenen Betriebsstätte des Unternehmens gewährt worden sind.

Definition Dienstnehmerim Sinne desKommStG

  • Personen, die in einem lohnsteuerrechtlichen Dienstverhältnis stehen
  • Freie Dienstnehmer
  • An Kapitalgesellschaften wesentlich beteiligte Personen (z.B. Gesellschafter-Geschäftsführer)
  • Personen, die von einer inländischen Betriebsstätte eines Unternehmens zur Arbeitsleistung im Inland oder Ausland überlassen werden
  • Personen, die von einer ausländischen Betriebsstätte aus in Österreich zur Arbeitsleistung überlassen werden
  • Personen, die seiten seiner Körperschaft öffentlichen Rechts dem Unternehmen zur Dienstleistung zugewiesen werden

Hinweis:

Ein Kommanditist, auch wenn er in einem sozialversicherungspflichtigen Dienst-verhältnis steht, gilt nicht als Dienstnehmer im Sinne des KommStG, daher ist für diesen keine Kommunalsteuer zu entrichten.

Definition Betriebsstätte im Sinne des KommSt

Als Betriebsstätte gilt jede feste örtliche Anlage oder Einrichtung, die mittelbar oder unmittelbar der Ausübung einer unternehmerischen Tätigkeit dient. Bauausführungen, deren Dauer 6 Monate überstiegen hat oder voraussichtlich übersteigen wird, begründen eine Betriebsstätte.

Dem Unternehmer muss eine gewisse, nicht nur vorübergehende Verfügungsgewalt über die Anlage oder Einrichtung zustehen (z.B. durch Eigentum, Mietvertrag, Mitbenutzungsrecht, auch unentgeltliche Überlassung). Die Wohnung eines Heimarbeiters, egal ob echter oder freier Dienstnehmer, ist mangels Verfügungsgewalt des Unternehmers keine Betriebsstätte. Heimarbeiter sind jener Betriebsstätte zuzuordnen, von der aus sie ihre Anweisungen erhalten.

Wer ist verpflichtet die Kommunalsteuer abzuführen?

Steuerschuldner ist der Unternehmer, in dessen Unternehmen die Dienstnehmer beschäftigt werden.

Der Begriff des Unternehmers deckt sich weitgehend mit jenem des Umsatzsteuerrechts.

Demnach ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn oder Überschuss zu erzielen fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.

Als Unternehmer zählen daher auch Körperschaften öffentlichen Rechts mit ihren Betrieben gewerblicher Art, Stiftungen, Mitunternehmerschaften, und sonstige Personengesellschaften. KommSt-Pflicht ist auch bei Arbeitslöhnen, die auf den unternehmerischen Bereich eines Vereins entfallen, gegeben.

Im nicht-unternehmerischen Bereich eines Vereins fällt keine KommSt an.

Ebenso sind Dienstgeber, die ausschließlich im privaten Haushalt Personen, wie z.B. Hausgehilfen, Hausgärtner, etc. beschäftigten, keine Unternehmer und daher nicht kommunalsteuerpflichtig.

Daher Achtung:

Auch ein Kommanditist haftet als Gesamtschuldner für die Kommunalsteuer!

Auch ausländische Unternehmer schulden KommSt, wenn sie Arbeitnehmer in einer Betriebsstätte in Österreich beschäftigen. Dabei kommt es darauf an, ob der Arbeitnehmer ausschließlich einer inländischen Betriebsstätte zuzuordnen ist – dann unterliegt der gesamte Arbeitslohn der KommSt – oder ob der Arbeitnehmer organisatorisch zum Teil einer inländischen und zum Teil einer ausländischen Betriebsstätte zuzuordnen ist – dann unterliegt nur jener Teil des Arbeitslohnes der Kommunalsteuer, der für die Tätigkeit in der inländischen Betriebsstätte bezahlt wird.

Bei der Arbeitskräfteüberlassung gibt es Sonderregelungen, wer die Kommunalsteuer abzuführen hat. Details dazu auf unserer Infoseite Kommunalsteuer bei Arbeitskräfteüberlassung.

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