Kammerumlage2022-10-18T05:20:13+00:00

Unternehmer Lexikon

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1. Welche Umlagen gibt es?

Es gibt die „Kammerumlagen“, die gliedern sich in die Kammerumlage 1 (KU1) und die Kammerumlage 2 (KU2 oder DZ), sowie die Grundumlagen.

2. Warum gibt es verschiedene Umlagen?

Die verschiedenen Umlagen gibt es zur Finanzierung der unterschiedlichen nach dem Wirtschaftskammergesetz errichteten Organisationen

  • Kammerumlagen für die 9 Landeskammern und die WKÖ und
  • Grundumlagen für die Fachgruppen/ Fachvertretungen und Fachverbände.

3. Wer ist verpflichtet KU 1 zu bezahlen?

Grundsätzlich hat jedes Mitglied die KU 1 zu entrichten. Es besteht aber folgende Freigrenze: Übersteigen die im Inland erzielten steuerbaren Netto-Umsätze im Kalenderjahr € 150.000,- nicht, so ist keine KU1 zu entrichten.

4. Was ist Grundlage für die Ermittlung der KU 1?

Die KU1-Bemessungsgrundlage setzt sich zusammen aus:

  • der dem Kammermitglied in Rechnung gestellten Umsatzsteuer
    Ausnahme: Umsatzsteuer, die bei Geschäftsveräußerung anfällt und Umsatzsteuer auf Investitionen in das ertragsteuerliche Anlagevermögen
  • der vom Kammermitglied geschuldeten Einfuhrumsatzsteuer (die bei Einfuhr aus Nicht-EU-Ländern anfällt)
  • der vom Kammermitglied geschuldeten Erwerbsteuer (die bei Erwerb aus einem EU-Land anfällt)
  • jener Umsatzsteuerschuld, die aufgrund der an das Kammermitglied für dessen Unternehmen von anderen Unternehmern erbrachten Leistungen auf das Kammermitglied übergegangen ist (Reverse charge)

Achtung auf folgende Änderung ab 2019: Die Umsatzsteuer auf Investitionen in das ertragsteuerliche Anlagevermögen von der Bemessungsgrundlage der KU 1 in Abzug zu bringen ist. Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage werden daher die auf Investitionen – als bezogene Vorleistungen – entfallenden Umsatzsteuern nicht berücksichtigt.

5. Wie hoch ist die KU 1 und wann ist sie zu bezahlen?

Der KU 1-Satz ist für alle Bundesländer einheitlich. Die wesentliche Neuerung ab 2019 bei der KU 1 ist die Einführung eines degressiven Staffeltarifs, sodass mit steigender Bemessungsgrundlage die relative Belastung durch die Umlage sinkt.

  • Bei einer Bemessungsgrundlage bis zu EUR 3 Mio. pro Jahr kommt der neu beschlossene Hebesatz von 0,29 % (bis 2018 0,30 %) zur Anwendung.
  • Übersteigt die Bemessungsgrundlage EUR 3 Mio. pro Jahr, wird der Hebesatz für den übersteigenden Teil um 5 % gekürzt. Für Teile der Bemessungsgrundlage über EUR 3 Mio. und bis EUR 32,5 Mio. ergibt sich somit ein reduzierter Hebesatz von 0,2755 %.
  • Übersteigt die Bemessungsgrundlage auch den höheren Schwellenwert wird der Hebesatz um 12 % gekürzt. Somit beträgt der Hebesatz für den im Kalenderjahr EUR 32,5 Mio. übersteigenden Teil der Bemessungsgrundlage 0,2552 %.

Für Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen wurde ebenfalls eine Senkung des Hebesatzes beschlossen.

  • Bei einer Bemessungsgrundlage von bis zu jährlich EUR 24 Mio. ist der Hebesatz von 0,037 % anzuwenden.
  • Für Teile der Bemessungsgrundlage über EUR 24 Mio. pro Jahr und bis EUR 260 Mio. ist ein um 5 % reduzierter Hebesatz von 0,03515 % heranzuziehen.
  • Übersteigt die Bemessungsgrundlage auch den höheren Schwellenwert, wird der Hebesatz für den EUR 260 Mio. übersteigenden Teil um 12 % vermindert und beträgt 0,03256 %.

Die KU 1 ist eine Selbstbemessungsabgabe und somit vom Mitglied selbst zu berechnen und spätestens bis zum 15. des auf das Kalendervierteljahr zweitfolgenden Kalendermonats an jenes Finanzamt zu leisten, dem auch die Zuständigkeit im Bereich der Umsatzsteuer obliegt (Wohnsitzfinanzamt bzw. das Betriebsfinanzamt bei Körperschaften, Personenvereinigungen…).

Termine für die Entrichtung sind: 15.5., 15.8., 15.11. sowie 15.2.

6. Wer ist verpflichtet KU 2 zu bezahlen?

Grundsätzlich hat jedes Mitglied, das Dienstnehmer beschäftigt, die KU 2 zu entrichten. Übersteigen aber die im Kalendermonat ausgezahlten Bruttolöhne nicht den Betrag von € 1.460,-, so kann zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage dieser Betrag um € 1.095,- reduziert werden.

7. Was ist Grundlage für die Ermittlung der KU 2?

Als Bemessungsgrundlage für die KU 2 = DZ (Dienstgeberzuschlag zum Dienstgeberbeitrag) ist die Beitragsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfond = DB (nach § 41 Familienlastenausgleichsgesetz 1967) heranzuziehen.

8. Wie hoch ist die KU 2 und wann ist sie zu bezahlen?

Der KU2-Satz setzt sich aus einem für alle Bundesländer gültigen Bundeskammer-Anteil in Höhe von derzeit 0,14 % und einem von jeder Landeskammer festgesetzten Anteil zusammen. Auf Grund der unterschiedlichen Landeskammer-Anteile ergeben sich für jedes Bundesland verschiedene KU2-Sätze.

Die folgende Tabelle stellt die KU 2-Sätze (Landeskammeranteil inklusive Bundeskammeranteil) für das jeweilige Bundesland dar.

Bundesland 2019
Burgenland 0,42 %
Kärnten 0,39 %
Niederösterreich 0,38 %
Oberösterreich 0,34 %
Salzburg 0,40 %
Steiermark 0,37 %
Tirol 0,41 %
Vorarlberg 0,37 %
Wien 0,38 %

 

Die KU2 ist wie die KU1 eine Selbstberechnungsabgabe. Sie ist monatlich zu berechnen und bis spätestens 15. des nächstfolgenden Kalendermonats an das zuständige Finanzamt zu entrichten.

9. Wer ist verpflichtet Grundumlage zu bezahlen?

Grundsätzlich hat jedes Mitglied die Grundumlage für die Mitgliedschaft je Fachgruppe (Fachverband) zu entrichten. Sie ist eine unteilbare Jahresumlage und auch für das Kalenderjahr zu entrichten, in dem die Mitgliedschaft begründet oder beendet wird.

Besteht die Mitgliedschaft zu einer Fachgruppe (Fachverband) nicht länger als die Hälfte eines Kalenderjahres, ist die Grundumlage für dieses Kalenderjahr nur in halber Höhe zu entrichten, besteht die Mitgliedschaft aber nicht länger als 31 Tage im ganzen Kalenderjahr, entfällt die Pflicht zur Entrichtung der Grundumlage zur Gänze.

10. Wie hoch ist die Grundumlage und wann ist sie zu bezahlen?

Die Grundumlage ist bei jeder Fachorganisation unterschiedlich hoch, weil diese nur in jener Höhe festgelegt werden darf, die zur Deckung der der jeweiligen Organisation erwachsenden Aufwendungen und zur Bildung angemessener Rücklagen erforderlich ist (Bedarfsdeckungsprinzip).

Die Grundumlage ist jährlich von der Fachgruppe – im Falle einer Fachvertretung vom jeweiligen Fachverband – zu beschließen und kann auf Grund einer allgemein feststellbaren Bemessungsgrundlage (z.B. Brutto-Lohn- und Gehaltssumme, Anzahl der Beschäftigten oder Betriebsstätten, etc.) und/ oder in einem festen Betrag festgesetzt werden.

Die vorgeschriebene Grundumlage wird binnen einem Monat nach Erhalt der Vorschreibung fällig.

11. Grundumlage und Neugründerprivileg?

Wer erstmalig – dies aber nicht im Wege einer Rechtsformänderung oder Umgründung – eine Berechtigung im Sinne des § 2 Abs. 1 WKG erwirbt / oder eine Unternehmung rechtmäßig selbständig betreibt, ist in dem auf das Jahr des Erwerbs der Berechtigung/ des Beginns des rechtmäßigen selbständigen Betriebs der Unternehmung folgenden Kalenderjahr von der Pflicht zur Entrichtung der Grundumlage befreit (gilt erst seit 1.1.2019).

Stand: 01.02.2019, Quelle wko

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