Ist- und Soll-Versteuerung2022-11-09T09:58:36+00:00

Unternehmer Lexikon

Ist- und Soll-Versteuerung

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Ist- und Soll-Versteuerung

Die Begriffe Ist-Versteuerung und Soll-Versteuerung beziehen sich auf die Umsatzsteuer bei Einnahmen.

  • Istversteuerung ist die „Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten“
    Die Umsatzsteuerschuld entsteht mit Ablauf des Kalendermonats, indem das Entgelt vereinnahmt wurde; d.h. das Entgelt muss dem leistenden Unternehmer tatsächlich zugeflossen sein. Die Steuerschuld entsteht daher unabhängig vom Zeitpunkt der Erbringung der Leistung.
    Das Recht auf Vorsteuerabzug für bezogene Lieferungen und Leistungen besteht im Zeitpunkt der Bezahlung der Eingangsrechnungen.
  • Sollversteuerung ist die „Besteuerung nach vereinbarten Entgelten“
    Bei der Sollbesteuerung entsteht die Umsatzsteuerschuld mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Lieferung oder sonstige Leistung erbracht wird. Entscheidend ist deren Vollendung. Die Steuerschuld verschiebt sich um maximal einen Monat, wenn die Rechnungslegung in einem späteren Monat erfolgt.

Vereinfacht gesagt wird bei Sollversteuerung die Umsatzsteuer schon bei Rechnungsstellung fällig, bei Istversteuerung erst beim Geldeingang. Istversteuerung ist daher in der Regel günstiger, weil man die Umsatzsteuer nicht vorlegen muss, sie ist aber an bestimmte Umsatz-/Gewinngrenzen gebunden und muss außerdem explizit beantragt und vom Finanzamt genehmigt werden.

Für die Einnahmen-Überschussrechnung spielt Soll-/Ist-Versteuerung übrigens keine Rolle, für diese gilt immer das Zufluss-/Abflussprinzip, d.h. Einnahmen werden erst bei Geldeingang steuerlich wirksam.

Weiterführende Infos dazu finden Sie auf wko.

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