Insolvenz2024-03-29T10:26:14+00:00

Unternehmer Lexikon

Insolvenz

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Das Insolvenzrecht Österreichs ist in der Insolvenzordnung, in der Anfechtungsordnung und im Insolvenzrechtseinführungsgesetz geregelt. Eine Insolvenz (lateinisch insolventia‚ zu solvere ‚zahlen‘) bezeichnet die Situation eines Schuldners, seine Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Gläubiger nicht erfüllen zu können. Die Insolvenz ist gekennzeichnet durch akute Zahlungsunfähigkeit („Illiquidität“ oder mangelnde Liquidität) oder drohende Zahlungsunfähigkeit, die aus Überschuldung abgeleitet werden kann. Die Zahlungsunfähigkeit kann faktisch festgestellt werden, wohingegen die Überschuldung als Ergebnis ökonomischer Einschätzungen (ggf. unter Einhaltung buchhalterischer Vorschriften) nicht immer eindeutig ist.In Österreich spricht man von Konkurs (von lat. concursus ‚Zusammenlauf‘), womit die Versammlung der Gläubiger zur gerichtlichen Teilung des Vermögens eines Schuldners gemeint ist.Die Art und Durchführung einer Insolvenz ist in den einzelnen Staaten unterschiedlich geregelt. Auch das Ziel des Insolvenzverfahrens ist von Rechtsordnung zu Rechtsordnung unterschiedlich; während das vornehmliche Ziel in Deutschland, der Schweiz und Österreich die Befriedigung der bzw. die gerechte Verteilung der Verluste auf die Gläubiger ist, ist Ziel in Frankreich der Erhalt von Arbeitsplätzen und in den USA, dem Schuldner einen „fresh start“ zu ermöglichen. Vom Insolvenzrecht ausgenommen sind insolvenzunfähige Schuldner.

Insolvenzverfahren

Allgemeines

Das Insolvenzverfahren hat ursprünglich die Liquidation des insolventen Rechtsträgers zum Ziel. Sämtliches Vermögen des Schuldners soll zu Geld gemacht und dieses unter allen Gläubigern gleichmäßig aufgeteilt werden. Neben dieser Verwertungsfunktion des Insolvenzverfahrens trat im ausgehenden 19. Jahrhundert die Sanierungsfunktion mit dem Ziel, Unternehmen durch teilweise Entschuldung zu sanieren und in den Wettbewerb wieder zu integrieren. Diese Form der Sanierung erfolgt durch Ausgleich oder Zwangsausgleich und seit 1. Juli 2010 durch einen Sanierungsplan, der an deren Stelle getreten ist. Als drittes und jüngstes Ziel ist die Entschuldung natürlicher Personen im Rahmen des Schuldenregulierungsverfahrens seit 1995 zu nennen.

Es sind sowohl der Schuldner selbst als auch jeder Gläubiger legitimiert, einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu stellen. Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens bewirkt auch eine Prozess- und Exekutionssperre, sämtliche Gläubiger müssen sich zur Durchsetzung ihrer Forderungen am Insolvenzverfahren beteiligen. Der Schuldner verliert mit Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in Form des Sanierungsverfahrens ohne Eigenverwaltung oder des Konkurses seine Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über sein Vermögen. Rechtshandlungen des Schuldners über sein Vermögen sind dadurch unwirksam.

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