Einzelunternehmer2022-11-02T08:44:34+00:00

Unternehmer Lexikon

Einzelunternehmer

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Einzelunternehmer

Einzelunternehmer

Inhaber des Unternehmens ist eine einzige natürliche Person, die das Unternehmen auf eigenen Namen und eigene Rechnung betreibt. Der Einzelunternehmer kann Eigentümer oder Pächter des Unternehmens sein. Das Einzelunternehmen ist die in Österreich meist verwendete Rechtsform. Dass der Inhaber dieses Unternehmen allein betreibt, bedeutet nicht, dass er gänzlich auf sich allein gestellt ist. Er kann Arbeitnehmer beschäftigen, also Arbeitsverträge abschließen und sich bei der Ausführung der von ihm übernommenen Aufträge auch Erfüllungsgehilfen bedienen, sofern der Vertrag nicht seine höchstpersönliche Auftragserfüllung enthält. Diese Leistungserbringung kann aber nicht nur durch einen Arbeitnehmer, sondern auch durch einen selbständigen Subunternehmer erfolgen.

Gründung

Ein Einzelunternehmen entsteht grundsätzlich mit der Gewerbeanmeldung bzw. mit Rechtskraft des Feststellungsbescheides. Die Gewerbeanmeldung ist bei der Bezirksverwaltungsbehörde des Standortes (Magistrat oder Bezirkshauptmannschaft) vorzunehmen.

Haftung

Der Einzelunternehmer haftet unbeschränkt mit seinem gesamten Betriebs- und Privatvermögen. Auf Grund der persönlichen unbeschränkten Haftung für die Verbindlichkeiten ist die Kreditwürdigkeit des Einzelunternehmers hoch, jedoch selbstverständlich vom Vermögen und Einkommen des Inhabers abhängig.

Firma

Einzelunternehmer müssen sich erst ab Erreichung der Rechnungslegungspflicht in das Firmenbuch eintragen lassen. Die Grenze der Rechnungslegungspflicht liegt bei einem Jahresumsatz von mehr als Euro 1,000.000 in einem Jahr oder mehr als jeweils Euro 700.000 Jahresumsatz in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren. Bei Nichterreichung dieser Schwellenwerte ist eine freiwillige Eintragung möglich, jedoch ohne Bilanzierungspflicht. Einzelunternehmer, die nicht im Firmenbuch eingetragen sind (nicht protokollierte Unternehmer), müssen zur äußeren Bezeichnung der Betriebsstätte und auf den Geschäftsurkunden ihren Familiennamen in Verbindung mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen verwenden.

Ins Firmenbuch eingetragene (protokollierte) Einzelunternehmer haben die Bezeichnung „eingetragener Unternehmer“ oder „eingetragene Unternehmerin“ oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung, insbesondere „e.U.“ zu führen.

Der eingetragene „e.U.“ kann zwischen einer Namen-, Sach- oder Fantasiebezeichnung als Firma wählen und unter diesem Firmennamen nach außen auftreten. Sonstige Zusätze (Geschäftsbezeichnungen, Tätigkeitsangaben, Markenzeichen) können ebenfalls eingetragen werden, sofern sie nicht täuschend sind. Der Name des eingetragenen Einzelunternehmers muss jedenfalls auf der Homepage, Geschäftspapieren und Bestellscheinen angegeben werden.

Quelle: WKO

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