Unternehmer Lexikon
Bewirtungskosten / Geschäftsessen
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Bewirtungskosten / Geschäftsessen
Bewirtungskosten / Geschäftsessen
Geschäftsessen als Betriebsausgabe absetzen
Beim Vorsteuer-Abzug von Bewirtungskosten muss zwischen Ertrags- und Umsatzsteuerrecht unterschieden werden.
Bewirtungskosten sind im Steuerrecht Aufwendungen für die Bewirtung von Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind.
Nach § 4 Abs. 5 Nr. 2 Satz 2 und 3 EStG müssen zum Nachweis der Höhe und der Veranlassung der Bewirtungskosten Ort, Tag, Teilnehmer, Anlass und Höhe der Aufwendungen durch den Steuerpflichtigen bekannt gegeben werden.
Hat die Bewirtung in einer Gaststätte stattgefunden, so genügen Angaben zu Anlass und Teilnehmern sowie die Beifügung der Rechnung über die Bewirtung. Die Rechnung muss nach R 4.10 Abs. 8 EStR 2012 maschinell erstellt und registriert sein. Handschriftlich erstellte Rechnungen sind nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig.
Beim Vorsteuer-Abzug von Bewirtungskosten muss zwischen Ertrags- und Umsatzsteuerrecht unterschieden werden. Umsatzsteuerrechtlich steht entweder der volle Vorsteuerabzug zu oder keiner. Im Ertragsteuerrecht werden Bewirtungskosten hingegen nach bestimmten Kriterien aufgeteilt.
BEWIRTUNGSKOSTEN IM UMSATZSTEUERRECHT. Sofern das Geschäftsessen der Werbung dient und die betriebliche, sowie berufliche Veranlassung überwiegt, kann der volle Vorsteuerabzug geltend gemacht werden. Der Steuerpflichtige muss dafür jede einzelne Ausgabe schriftlich nachweisen können.
BEWIRTUNGSKOSTEN IM ERTRAGSSTEUERRECHT. Ertragssteuerrechtlich wird zwischen Werbe- und Repräsentationsaufwand unterschieden. Dient die Bewirtung zu Werbezwecken muss der Unternehmer Informationen zum Produkt, bzw. der Leistung erbringen. Repräsentationsaufwendungen liegen dann vor, wenn der Unternehmer mit dem Ziel sich anderen Firmen öffentlich zu präsentieren, Aufwendungen tätigt.
- Ertragssteuerrechtlich voll abzugsfähig sind Geschäftsessen dann, wenn folgende Tatbestände vorliegen:
- Die Bewirtung stellt einen tatsächlichen Leistungsaufwand dar. Das ist z.B. bei Verpflegungskosten im Rahmen von Schulungen, wenn die Kosten bereits im Schulungspreis enthalten waren, der Fall.
- Die Bewirtung hat einen einen Entgeltcharakter. Beispiel: Ein Journalist bewirtet einen Informanten. Als Gegenleistung dafür erhält er Informationen für das Verfassen einer Reportage.
- Die Bewirtung enthält (nahezu) keine Repräsentationskomponente. Beispiel: Eine Essenseinladung auf Verkaufsveranstaltungen zum Zweck der Produktpräsentation.
- Bis zu 50 Prozent der Aufwendungen können abgeschrieben werden, wenn folgende Tatbestände vorliegen:
- Die Vorsteuer kann bei werbewirksamen Betriebsaufwendungen abgezogen werden, wenn die Repräsentationskomponente nur eine untergeordnete Rolle spielt. Das ist z.B. bei einem Essen im Vorfeld eines konkret angestrebten Geschäftsabschlusses der Fall.
- Zur Gänze NICHT abzugsfähige Bewirtungskosten sind alle Geschäftsessen die hauptsächlich aus Repräsentationsgründen stattfinden, wie z.B. bei einem Arbeitsessen nach einem Geschäftsabschluss.
Quelle: wirtschaft.at
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