
Unternehmer Lexikon
Aktiengesellschaft
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Aktiengesellschaft

Haftung
Aktiengesellschaften sind Körperschaften des Privatrechts mit eigener Rechtspersönlichkeit und einem in Aktien zerlegten Grundkapital. Die Aktiengesellschaft haftet mit ihrem Gesellschaftsvermögen. Die Aktionärinnen/Aktionäre sind zur Leistung der von ihnen übernommenen Einlagen verpflichtet. Darüber hinaus kann die Satzung weitere Pflichten vorsehen. Sie haften nicht persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Die Organe der Aktiengesellschaft sind die aus den Aktionärinnen/Aktionären bestehende Hauptversammlung, der Vorstand und der mindestens aus drei Mitgliedern bestehende Aufsichtsrat.
Gewerberecht
Gewerberechtsträger ist die Aktiengesellschaft. Der Vorstand gibt der Gewerbebehörde eine gewerberechtliche Geschäftsführerin/einen gewerberechtlichen Geschäftsführer oder eine Arbeitnehmerin/einen Arbeitnehmer, die/der mit mindestens halber Wochenarbeitszeit angemeldet und nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) versichert ist, bekannt. Dieser oder diese hat auch den Befähigungsnachweis zu erbringen.
Steuerrecht
Die Körperschaftsteuerpflicht der Aktiengesellschaft beträgt 25 Prozent vom steuerpflichtigen Einkommen. Die kalendervierteljährlich zu entrichtende Mindeststeuer beträgt pro Kalenderjahr 5 Prozent des gesetzlichen Mindestgrundkapitals von 70.000 Euro, insgesamt somit 3.500 Euro.
An Aktionärinnen/Aktionäre (natürliche Personen) im Inland ausgeschüttete Gewinne (Dividenden) unterliegen der Kapitalertragsteuer von 27,5 Prozent (ab dem Jahr 2016; vorher 25 Prozent) mit Endbesteuerungswirkung (oder Veranlagungsoption zum allgemeinen Tarif). Dies gilt auch für Gewinne aus dem Verkauf von Aktien.
Aktien
Bei Aktiengesellschaften hat der Mindestnennbetrag des Grundkapitals 70.000 Euro zu betragen. Aktien können entweder als Nennbetragsaktien oder als Stückaktien begründet werden. Beide Aktienarten dürfen in der Gesellschaft aber nicht nebeneinander bestehen. Nennbetragsaktien müssen auf mindestens 1 Euro oder auf ein Vielfaches davon lauten.
Unterschieden wird auch zwischen Namens- und Inhaberaktien. Seit 1. August 2011 müssen nicht börsennotierte Aktiengesellschaften Namensaktien ausgeben. Mit Namensaktien ist die Verpflichtung zur Führung eines Aktienbuchs verbunden. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt nur diejenige/derjenige als Aktionärin/Aktionär, die/der im Aktienbuch eingetragen ist.
Börsennotierte Gesellschaften und Gesellschaften, deren Aktien erstmals zum Handel an einer Börse zugelassen werden sollen, kommt weiterhin ein Wahlrecht zwischen Inhaberaktien und Namensaktien zu. Inhaberaktien müssen in einer Sammelurkunde verbrieft werden.
Hauptversammlung
n einer Aktiengesellschaft muss innerhalb der ersten acht Monate jedes Geschäftsjahrs eine Hauptversammlung stattfinden, die vom Vorstand spätestens am 28. Tag vor der Versammlung einberufen werden muss (ordentliche Hauptversammlung). Findet darüber hinaus eine weitere (außerordentliche) Hauptversammlung statt, muss die Einberufung am 21. Tag vor der Versammlung erfolgen. Nähere Informationen zur Hauptversammlung finden sich im Aktiengesetz.
Quelle: Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort