Unternehmer Lexikon
Unternehmensgesetzbuch UGB
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Unternehmensgesetzbuch UGB
Unternehmensgesetzbuch UGB
Mit 1. Jänner 2007 wurde das – deutsche – “Handelsgesetzbuch“ HGB (in Österreich 1938 eingeführt) mit dem “Handelsrechts-Änderungsgesetz“ HaRÄG, BGBl I Nr 2005/120 in großem Umfang novelliert und dabei in “Unternehmensgesetzbuch“ UGB umbenannt. Die wesentliche Änderung ist, dass an die Stelle des Begriffs des Kaufmanns der bereits vorher im Konsumentenschutzgesetz verwendete Begriff des Unternehmers als Normadressat tritt. Es wurde mit dem “Unternehmensrechts-Änderungsgesetz“ URÄG 2008, das 2009 in Kraft trat, nochmals angepasst.
Im Unterschied zum HGB ist das UGB wieder mit dem Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) und den Rechtsgrundsätzen leichter vereinbar.
Durch die Novellierung werden in Zukunft die grundsätzlichen sachenrechtlichen Regelungen wie auch Grundsätze des Schuldrechts wiederum im ABGB wie etwa gutgläubiger Eigentumserwerb oder Schadenersatz reintegriert sein.
Das Unternehmensgesetzbuch schafft klare und sichere Bedingungen für Unternehmen.
Basierend auf dem UGB und der Gewerbeordnung müssen Unternehmen bestimmte Informationen auf den Geschäftspapieren angeben. Die verpflichtenden Angaben sind abhängig von der Rechtsform des Unternehmens, der Art des Geschäftspapiers und der Übermittlungsform des Dokuments.
Für Veräußerungen von Unternehmen definiert das UGB klare Informationspflichten im Zuge eines Unternehmensübergangs. Der Unternehmenserwerber tritt – wenn nicht anders vereinbart – in sämtliche bestehenden unternehmensbezogenen Rechtsverhältnisse ein. Die Vertragspartner müssen darüber informiert werden und haben das Recht auf Widerspruch.